Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (B2B)

– für Geschäfte mit Unternehmern (B2B) · Stand: 12/2025 (VARIOSAN GmbH, Hohlheide 4, D-21244 Buchholz)


Inhaltsverzeichnis

  1. Geltungsbereich, Form
  2. Angebot und Vertragsschluss
  3. Muster, Produktdaten und Darstellungen
  4. Lieferfrist, höhere Gewalt, Lieferverzug, Teillieferungen
  5. Lieferung, Abruf, Gefahrübergang, Annahmeverzug
  6. Preise, Zahlungsbedingungen
  7. Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge
  8. Mängelansprüche des Käufers
  9. Sonstige Haftung
  10. Schutzrechte, Urheberrechte
  11. Verjährung
  12. Erfüllungsvorbehalt, Exportkontrolle
  13. Rechtswahl, Gerichtsstand, Vertragssprache

§ 1 Geltungsbereich, Form

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der VARIOSAN GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) mit ihren Kunden (nachfolgend „Käufer“). Sie gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.

1.3 Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und der Verkäufer dem nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

1.4 Individuelle Vereinbarungen (z. B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung des Verkäufers haben Vorrang vor diesen AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel nach den Incoterms® der Internationalen Handelskammer (ICC) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der Textform (z. B. Brief, E-Mail). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten daher auch ohne eine solche Klarstellung, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2 Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten und Datenblätter) sowie Darstellungen (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen, Abweichungen aufgrund rechtlicher Vorschriften oder technischer Verbesserungen sowie die Ersetzung von Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Öffentliche Äußerungen des Verkäufers oder Dritter (z. B. Werbeaussagen, Anpreisungen, Herstellerangaben) gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung und begründen keine Garantie.

2.3 Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der in Textform geschlossene Vertrag einschließlich dieser AVB. Dieser gibt alle Abreden zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Vertragsschluss sind unverbindlich; mündliche Abreden werden durch den Vertrag in Textform ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich etwas anderes ergibt. Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Textform.

2.4 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Verkäufer ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware.

§ 3 Muster, Produktdaten und Darstellungen

3.1 Gelieferte Muster werden zu den Vertragspreisen in Rechnung gestellt und sind zu vergüten. Die Regelungen über den Kauf auf Probe (§ 454 BGB) finden auf die Bereitstellung von Mustern keine Anwendung.

3.2 Soweit der Verkäufer dem Käufer Produktdaten (z. B. Zeichnungen, technische Daten, Datenblätter, Berechnungen, Kalkulationen) sowie optische Darstellungen und Bilder (einheitlich „Darstellungen“) zur Verfügung stellt oder bereithält, dürfen diese ausschließlich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkauf bzw. Weiterverkauf der beim Verkäufer erworbenen Produkte genutzt werden. Im Übrigen unterliegen sie strenger Geheimhaltung.

3.3 Es ist ausdrücklich untersagt, Produktdaten und Darstellungen des Verkäufers zur Bewerbung von Wettbewerbsprodukten oder – außerhalb des Vertriebs der Produkte des Verkäufers – zu technischen oder vertriebstechnischen Zwecken gleich welcher Art zu nutzen.

§ 4 Lieferfrist, höhere Gewalt, Lieferverzug, Teillieferungen

4.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. In Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Lager verlassen hat oder der Verkäufer Versandbereitschaft mitgeteilt hat; beim Versendungskauf kommt es auf die Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten an.

4.2 Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Käufers voraus. Der Verkäufer kann eine Verlängerung von Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

4.3 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht werden, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen u. a. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung behördlicher Genehmigungen, Epidemien oder Pandemien, behördliche Maßnahmen sowie die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer trotz eines kongruenten Deckungsgeschäfts. Erschweren solche Ereignisse die Lieferung wesentlich oder machen sie unmöglich und sind sie nicht nur von vorübergehender Dauer, ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist dem Käufer die Abnahme infolge der Verzögerung nicht zuzumuten, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten.

4.4 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Kostenübernahme bereit.

4.5 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass Verzug erst nach Mahnung in Textform und Ablauf einer angemessenen Nachfrist eintritt, sofern kein Fixgeschäft vorliegt.

§ 5 Lieferung, Abruf, Gefahrübergang, Annahmeverzug

5.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, bestimmt der Verkäufer die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung).

5.2 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, sind alle Abrufe spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsschluss vorzunehmen, soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist.

5.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr bereits mit Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät.

5.4 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrags der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangene Woche. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die geltend gemachten Lagerkosten sind auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.5 Die Sendung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen versicherbare Risiken (z. B. Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden) versichert.

5.6 Vom Verkäufer verwendete Mehrwegverpackungen sind kostenfrei zurückzuleiten. Einwegverpackungen sind – soweit keine abweichenden gesetzlichen Regelungen bestehen – vom Käufer auf seine Kosten zu entsorgen. Die Verpflichtungen des Verkäufers nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) bleiben unberührt.

§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen

6.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Verkäufers in EUR ab Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Liegen den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde und erfolgt die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

6.2 Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer ggf. gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

6.3 Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme ohne Abzug fällig und zu zahlen.

6.4 Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.

6.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist oder sich aus demselben Vertrag ergibt, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

6.6 Wird nach Vertragsschluss erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Sonder-/Einzelanfertigungen) kann der Rücktritt sofort erklärt werden. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten, bis fällige Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ausgeglichen sind.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge

7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor (Vorbehaltsware).

7.2 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird, ein Verfahren in Eigenverwaltung oder nach dem StaRUG beantragt wird oder Dritte (z. B. durch Pfändung) auf die Vorbehaltsware zugreifen.

7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen enthält nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Bei Nichtzahlung dürfen diese Rechte nur geltend gemacht werden, wenn zuvor erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt wurde oder eine Fristsetzung entbehrlich ist.

7.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. Ergänzend gilt:

  • a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bei Verarbeitung mit Waren Dritter erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.
  • b) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils zur Sicherheit an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  • c) Der Käufer bleibt zur Einziehung ermächtigt; die Einziehungsbefugnis erlischt bei Zahlungsverzug, bei mangelnder Leistungsfähigkeit oder bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts.
  • d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl frei.

7.5 Werkzeuge gehen auch bei Vollkostenberechnung nicht in das Eigentum des Käufers über, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist. Werkzeuge können zwei Jahre nach der letzten Fertigung von Teilen verschrottet oder anderweitig verwertet werden.

§ 8 Mängelansprüche des Käufers

8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien.

8.2 Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über Beschaffenheit und vorausgesetzte Verwendung getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten die Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, beurteilt sich das Vorliegen eines Mangels nach der gesetzlichen Regelung (§ 434 Abs. 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder Dritter wird keine Haftung übernommen.

8.3 Die Mängelansprüche setzen voraus, dass der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat die Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau bzw. der Verarbeitung zu erfolgen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Lieferung, verdeckte Mängel innerhalb derselben Frist ab Entdeckung in Textform anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Rüge, ist die Haftung für den nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen; bei zum Einbau bestimmter Ware gilt dies auch, wenn der Mangel erst nach der Verarbeitung offenbar wurde, mit der Folge, dass insbesondere keine Ansprüche auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten bestehen.

8.4 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer den Liefergegenstand ohne Zustimmung des Verkäufers ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Mehrkosten der Mängelbeseitigung infolge einer Änderung trägt der Käufer.

8.5 Bei einem Mangel leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Bei berechtigter Mängelrüge trägt der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil sich die Ware an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

8.6 Bei Mängeln an Waren anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht selbst beseitigen kann, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten auf Rechnung des Käufers geltend zu machen oder an den Käufer abzutreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei solchen Mängeln nach Maßgabe dieser AVB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos oder – etwa wegen Insolvenz – aussichtslos ist.

8.7 Die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich heraus, dass kein Mangel vorlag, kann der Verkäufer die hieraus entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass kein Mangel vorliegt.

8.8 Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz nach § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9.

8.9 Bei der Veräußerung gebrauchter Sachen werden Rechte wegen Mängeln und sämtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Übernahme einer Garantie.

§ 9 Sonstige Haftung

9.1 Soweit sich aus diesen AVB nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.3 Die Haftungsbeschränkungen nach Absatz 2 gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen wurde, sowie nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere nach §§ 648, 650 BGB) wird ausgeschlossen.

§ 10 Schutzrechte, Urheberrechte

10.1 Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 10 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere unverzüglich in Textform, falls Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

10.2 Verletzt der Liefergegenstand ein Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand so abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, oder dem Käufer das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, kann der Käufer zurücktreten oder mindern. Schadensersatzansprüche unterliegen den Beschränkungen dieser AVB.

10.3 Der Verkäufer behält sich Eigentum und Urheberrecht an allen Angeboten, Kostenvoranschlägen sowie an überlassenen Unterlagen (z. B. Zeichnungen, technische Daten, Datenblätter, Abbildungen, Berechnungen, Kataloge, Modelle, Werkzeuge) vor. Der Käufer darf diese ohne ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen und hat sie auf Verlangen zurückzugeben und Kopien zu vernichten, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Vertragsschluss führen.

10.4 Fertigt der Verkäufer nach Weisungen oder Vorgaben des Käufers, ist der Käufer – abweichend von den vorstehenden Absätzen – verpflichtet, den Verkäufer und dessen Zulieferer von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen freizustellen.

§ 11 Verjährung

11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

11.2 Wurde die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

11.3 Die vorstehenden Fristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn, die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB) führt im Einzelfall zu einer kürzeren Frist. Schadensersatzansprüche aus § 9 Abs. 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Fristen.

§ 12 Erfüllungsvorbehalt, Exportkontrolle

12.1 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund staatlicher Sanktionen oder sonstiger Lieferrestriktionen des Außenwirtschaftsrechts entgegenstehen und kein Embargo eine Lieferung verhindert. Der Käufer hat die für Ausfuhr bzw. Einfuhr benötigten Informationen und Unterlagen beizubringen sowie die einschlägigen Exportkontrollvorschriften einzuhalten.

12.2 Die Regelung in § 4 Abs. 3 (höhere Gewalt, Selbstbelieferung) bleibt unberührt.

§ 13 Rechtswahl, Gerichtsstand, Vertragssprache

13.1 Für diese AVB und die Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

13.2 Vertragssprache ist Deutsch.

13.3 Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.